Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 59Artikel 2, Paragraph 59
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Datenübermittlung an Drittländer oder internationale Organisationen
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation ist zulässig, wenn die Europäische Kommission gemäß Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 im Wege eines Durchführungsaktes beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet. Eine solche Datenübermittlung bedarf keiner besonderen Genehmigung. Die Genehmigungspflicht gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 bleibt davon unberührt.Die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation ist zulässig, wenn die Europäische Kommission gemäß Artikel 36, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2016/680 im Wege eines Durchführungsaktes beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet. Eine solche Datenübermittlung bedarf keiner besonderen Genehmigung. Die Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, bleibt davon unberührt.
(2)Absatz 2,Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland, an ein Gebiet oder einen oder mehrere spezifischen Sektoren in einem Drittland oder an eine internationale Organisation gemäß den Abs. 3 bis 8 werden durch einen gemäß Art. 36 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/680 gefassten Beschluss der Europäischen Kommission zum Widerruf, zur Änderung oder zur Aussetzung eines Beschlusses nach Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 nicht berührt.Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland, an ein Gebiet oder einen oder mehrere spezifischen Sektoren in einem Drittland oder an eine internationale Organisation gemäß den Absatz 3 bis 8 werden durch einen gemäß Artikel 36, Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2016/680 gefassten Beschluss der Europäischen Kommission zum Widerruf, zur Änderung oder zur Aussetzung eines Beschlusses nach Artikel 36, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2016/680 nicht berührt.
(3)Absatz 3,Liegt kein Beschluss nach Abs. 1 vor, so ist die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zulässig, wennLiegt kein Beschluss nach Absatz eins, vor, so ist die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zulässig, wenn
in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder
der Verantwortliche auf Grund einer Beurteilung der für die Übermittlung personenbezogener Daten maßgeblichen Umstände zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten bestehen.
(4)Absatz 4,Bestehen geeignete Garantien gemäß Abs. 3 Z 2 für Kategorien von Übermittlungen, so hat der Verantwortliche die Datenschutzbehörde über diese Kategorien zu unterrichten.Bestehen geeignete Garantien gemäß Absatz 3, Ziffer 2, für Kategorien von Übermittlungen, so hat der Verantwortliche die Datenschutzbehörde über diese Kategorien zu unterrichten.
(5)Absatz 5,Übermittlungen gemäß Abs. 3 Z 2 sind zu dokumentieren und die Dokumentation einschließlich Datum und Zeitpunkt der Übermittlung, Informationen über die empfangende zuständige Behörde, Begründung der Übermittlung und übermittelte personenbezogenen Daten, der Datenschutzbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.Übermittlungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, sind zu dokumentieren und die Dokumentation einschließlich Datum und Zeitpunkt der Übermittlung, Informationen über die empfangende zuständige Behörde, Begründung der Übermittlung und übermittelte personenbezogenen Daten, der Datenschutzbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6,Wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Abs. 1 bis 2 vorliegt noch geeignete Garantien gemäß Abs. 3 bis 5 vorhanden sind, so ist nach Maßgabe des Abs. 5 eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich istWenn weder ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Absatz eins bis 2 vorliegt noch geeignete Garantien gemäß Absatz 3 bis 5 vorhanden sind, so ist nach Maßgabe des Absatz 5, eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer Person,
wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person gesetzlich vorgesehen ist,
zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Drittlandes,
im Einzelfall für die in § 36 Abs. 1 genannten Zwecke, oderim Einzelfall für die in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zwecke, oder
im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken.im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zwecken.
(7)Absatz 7,In den Fällen des Abs. 6 Z 4 und 5 ist die Übermittlung nur zulässig, wenn keine das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegenden Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person der Übermittlung entgegenstehen.In den Fällen des Absatz 6, Ziffer 4 und 5 ist die Übermittlung nur zulässig, wenn keine das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegenden Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person der Übermittlung entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40195955